Stand Dezember 2009
Gewährleistungsbestimmungen für Gummiketten der Marke DRB-Dongil® und Tagex®
1. Welche Schäden können ersetzt werden?
a) Ein Garantiefall liegt vor, wenn ein Kettenschaden auf Material- oder Produktionsfehler
zurückzuführen ist und der weitere Betrieb der Kette nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Wenn eine
Kette aufgrund eines geringen Fehlers weiter betrieben werden kann, greift die Kulanzregelung.
b) Kulanz kann gewährt werden, wenn der Schaden auf einen Material- oder Produktionsmangel
zurückzuführen ist, der aber nicht zum unmittelbaren Ausfall der Kette führt.
c) Nicht garantie- bzw. kulanzfähig sind Schäden, deren Ursachen dem Nutzer zuzurechnen sind.
Einige typische Beispiele hierfür sind:
- Gewaltriss durch Überstreckung der Kette (z.B. durch Äste oder Steine im Fahrwerk),
- Schnitte und Risse im Gummi durch Außeneinwirkung,
- Längsrisse entlang der Außenkante (z.B. durch Fahren über Bordsteine im spitzen Winkel),
- Ausgerissene oder gebrochene Stahleinlagen durch abgenutzte Kettenräder.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Hinweise unter: "Umgang mit Gummiketten"
2. Ersatzleistungen für Bagger- und Dumper – Gummiketten (Typen Standard und Interchangeable) der Marken
DRB DONGIL® und TAGEX®.
Ersatz bei Garantiefällen gem. 1.a.:
-
Feststellen des Fehlers innerhalb 1 Jahr ab Auslieferung: 100%
-
Feststellen des Fehlers innerhalb 2 Jahre ab Auslieferung: 66%
-
Feststellen des Fehlers innerhalb 3 Jahre ab Auslieferung: 33%
3. Ersatzleistungen für markenlose Bagger- und Dumper – Gummiketten (Typen Standard und
Interchangeable).
Ersatz bei Garantiefällen gem. 1.a.:
4. Ersatzleistungen für Skid Steer Loader – Gummiketten der Marken DRB DONGIL®
a) Ersatz bei Garantiefällen gem. 1.a.:
-
Feststellen des Fehlers innerhalb 6 Monate ab Auslieferung: 100%
-
Feststellen des Fehlers innerhalb 12 Monate ab Auslieferung: 66%
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Feststellen des Fehlers innerhalb 18 Monate ab Auslieferung: 33%
5. Ersatzleistungen für markenlose Skid Steer Loader – Gummiketten und solche der Marke TAGEX®.
a) Ersatz bei Garantiefällen gem. 1.a.:
Da diese Kettenausführungen aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung nicht die Leistungsdaten ihrer schwarzen Pendants erreichen können, betragen die Gewährleistungsperioden für nicht markierende Gummiketten jeweils die Hälfte derer für die normalen, schwarzen Ausführungen. Auf nicht markierenden Gummiketten können sich zudem relativ früh oberflächliche Ozonrisse bilden. Diese Besonderheit der nicht markierenden Ausführungen resultiert nicht in einer verkürzten Lebensdauer und stellt keinen Mangel dar.
7. Maßgeblich für die Ermittlung der Ersatzleistung über o.g. Quoten ist der aktuell gültige Stückpreis.
8. Für die Bearbeitung von Gewährleistungsanträgen sind insb. der vollständig ausgefüllte Formular „Reklamationsbericht“ und Digitalaufnahmen der Schadensstelle sowie des Produktionscodes erforderlich.
9. Weitergehende Ansprüche auf Ersatz von sonstigen Schäden, insbesondere Folgeschäden und Schäden aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stehen dem Käufer nicht zu.